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Verfahren gegen C. Wulff u. a.

Verfahren gegen C. Wulff u. a. Landgericht Hannover

Anklage gegen Wulff und Groenewold bestätigt

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 27.08.2013

Die Staatsanwaltschaft Hannover begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Hannover, mit der das Hauptverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff und den Medienunternehmer David Groenewold eröffnet wurde. Damit bestätigt die Strafkammer zugleich die bereits seit langem vertretene Auffassung, dass aufgrund der sorgfältig geführten Ermittlungen hinreichender Tatverdacht wegen eines Korruptionsdelikts besteht. Entsprechend der Anklage ist ferner über den Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung des David Groenewold zu befinden.

Ein Angebot der Staatsanwaltschaft, den drohenden Prozess gegen Zahlung einer Geldauflage abzuwenden, hatten sowohl Wulff als auch Groenewold zuvor abgelehnt. Daraufhin musste gegen sie öffentliche Anklage erhoben werden.

Im Zuge der Hauptverhandlung wird das Landgericht Hannover unter anderem die verbleibende Sachfrage klären, ob der Besuch des Münchener Oktoberfestes im Jahr 2008 als Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung oder - so bisher die Staatsanwaltschaft - Bestechlichkeit und Bestechung zu werten ist. Der Strafrahmen bei allen Delikten wäre weitgehend identisch. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover das Hauptverfahren gegen die Angeklagten Christian Wulff und David Groenewold eröffnet.

Die Kammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 11.04.2013 allerdings nur mit Änderungen zugelassen und dabei die mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten rechtlich abweichend gewürdigt. Die Kammer hält nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens den Angeklagten Wulff nur der Vorteilsannahme nach § 331 des Strafgesetzbuches, den Angeklagten Groenewold der Vorteilsgewährung nach § 333 des Strafgesetzbuches sowie der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt für hinreichend verdächtig. Damit hat die Kammer den angeklagten Lebenssachverhalt nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens abweichend von der Anklage nicht als Bestechung bzw. Bestechlichkeit gewertet.

Nach gegenwärtigem Sachstand ist beabsichtigt, das Verfahren am 1. November zu beginnen. Der genaue Ablauf der weiteren Beweisaufnahme und das voraussichtliche Ende der Hauptverhandlung stehen noch nicht fest. Auch ist noch nicht entschieden, wann voraussichtlich welche Zeugen vernommen werden sollen. Bitte sehen Sie von diesbezüglichen Anfragen ab.

Zum Hintergrund:

Während der Vorwurf der Bestechlichkeit an die Verletzung von Dienstpflichten bei einer konkreten - auch zukünftigen - Diensthandlung anknüpft, setzt der Vorwurf der Vorteilsannahme wesentlich die Annahme eines Vorteils im Rahmen der Dienstausübung voraus, wobei für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich ist, ob bei der Dienstausübung pflichtwidrig gehandelt wird oder nicht. Dabei ist es ausreichend, dass der Vorteil allgemein inhaltlich mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft und damit geeignet ist, den bloßen Anschein der „Käuflichkeit" zu erwecken. Die gesetzliche Strafandrohung der §§ 331 und 333 des Strafgesetzbuches ist geringer als die für Bestechlichkeit bzw. Bestechung angedrohte Strafe. Der Strafrahmen der §§ 331 und 333 sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

 

Quelle: Landgericht Hannover

Letzte Änderung am Donnerstag, 29 August 2013 17:49

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